Der schnellste Weg zum Pickerl oder der §57a Prüfung

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§57a im Detail

  • Kleiner Kostenbeitrag zum langfristigen Erhalt des Fahrzeugs
  • Klarer Hinweis auf nur wirklich notwendige Reparaturen
  • Persönliche Beratung im zeitlichen Ablauf der regelmäßigen Überprüfung
  • Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit
  • Terminmanagement erlaubt eine genaue Abstimmung zur Planung der Wartung

Die Überprüfung dauert ungefähr 45 Minuten. Für die Überprüfung mitzubringen sind

  • Kfz-Zulassungsschein
  • Bei nicht zugelassenen Fahrzeugen: Genehmigungsdokument (Typenschein, COC, Einzelgenehmigungsnachweis, Auszug aus der Genehmigungsdatenbank,...)
  • Bei historischen Fahrzeugen sind zusätzlich die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen der letzten 2 Jahre, sowie das Genehmigungsdokument (allenfalls in Kopie) mitzubringen
  • Fahrzeuge mit Gasantrieb müssen mit einem mindestens zu 2/3 gefülltem Gastank vorgeführt werden (Dichtheitsprüfung)

Es gibt 2 Teile des Zulassungscheins:

  • Der 1. Teil ist länger und den hat man auch immer mit.
  • Der 2. Teil ist um ein 1/4 kürzer und wird bei der Zulassungsstelle an den Typenschein geheftet. Für die §57a-Begutachtung sowie zum Mitführen bei den Fahrzeugpapieren ist unbedingt der 1. Teil erforderlich.

Zur Berechnung der Pickerlfälligkeit ihres Fahrzeuges benötigen wir die folgende Daten:

  • Kategorie
  • Zugelassen als Taxi, Rettung oder Krankentransport
  • Datum Erstzulassung
  • Letzte Pickerllochung 

Für den Urlaub in bestimmte Regionen bitte beachten, daß österreichische Überziehungsfristen nicht beachtet werden.

Bei einem schweren Mangel bei der § 57a-Begutachtung, muss nicht mehr das reparierten Fahrzeug neuerlich eine komplette Überprüfung durchlaufen.

Lediglich die Behebung des schweren Mangels, sowie offensichtlich neue Mängel, werden beurteilt.

Voraussetzung dafür: Das Fahrzeug muss binnen vier Wochen in der selben Begutachtungsstelle vorgeführt werden und darf in dieser Zeit nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt hat.

Fahrzeuge mit schweren Mängeln dürfen für längstens zwei Monate weitergenutzt werden, jedoch nicht länger als die auf der Plakette angegebene Frist (inklusive etwaiger Toleranzfristen).

Innerhalb dieser zwei Monate, sind Mängel zu beheben und das Fahrzeug ist neuerlich zu begutachten.

  • Werden im Rahmen der §57a Begutachtung „Gefahr im Verzug“ Mängel festgestellt, ist bereits heute eine Weiterbenutzung des Fahrzeuges nicht gestattet. Wir sind verpflichtet, diese Mängel an die zuständige Behörde zu melden - dies erfolgt vollautomatisch.
  • Die Behörde sendet an den Fahrzeughalter eine Verständigung über eine Aussetzung der Zulassung des betroffenen Fahrzeuges oder ordnet die Aussetzung der Zulassung an. Die Kennzeichen müssen dann abgegeben werden.
  • Bei einer Aussetzung der Zulassung entstehen keine Kosten für Ab- und Anmeldung!
  • Die Kennzeichen des Fahrzeuges werden nach erfolgter Reparatur wieder ausgefolgt. Die Behebung der Mängel muss durch eine positive §57a Begutachtung nachgewiesen werden.

Im Falle eines Unfalls, kann ein abgelaufenes Pickerl weitreichende Folgen haben. Und zwar in den Fällen, in denen der Unfall aufgrund eines Mangels am Fahrzeug verursacht wurde, der im Zuge einer Pickerl-Begutachtung behoben worden wäre. Hier werden Fahrzeugbesitzer und Lenker zur Verantwortung gezogen. Die Versicherung übernimmt möglicherweise keine Haftung, die Unfallkosten sind oft selbst zu tragen.